LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.06.2018
15 Sa 1566/16
Normen:
BGB § 158 Abs. 1; BGB § 159; BGB § 160; BGB § 161; BGB § 162 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3892/16

Zulässigkeit der Vereinbarung eines sachgrundlos befristeten aufschiebend bedingten Arbeitsverhältnisses

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.06.2018 - Aktenzeichen 15 Sa 1566/16

DRsp Nr. 2018/17058

Zulässigkeit der Vereinbarung eines sachgrundlos befristeten aufschiebend bedingten Arbeitsverhältnisses

1. Das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist nicht verletzt, wenn der Arbeitnehmer auf der Grundlage eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages tätig wird, der Vertrag eine aufschiebende Bedingung vorsieht und der Bedingungseintritt vereinbarungsgemäß erst Wochen nach Aufnahme der Arbeit erfolgt. Ein daher schwebend unwirksamer Arbeitsvertrag ist kein "anderes Arbeitsverhältnis" iSv. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG. 2. Die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung hält jedenfalls dann einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB stand, wenn der Arbeitnehmer auf den Eintritt der Bedingung maßgeblichen Einfluss hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2016 - 4 Ca 3892/16 teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 158 Abs. 1; BGB § 159; BGB § 160; BGB § 161; BGB § 162 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Befristungskontrollklage über die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung des Arbeitsverhältnisses und um einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

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