LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.10.2017
6 Sa 581/17
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 3568/13

Zulässigkeit der Verkürzung einer zunächst sachgrundlosen Befristung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.10.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 581/17

DRsp Nr. 2018/8608

Zulässigkeit der Verkürzung einer zunächst sachgrundlosen Befristung

Verkürzung einer sachgrundlosen Befristung bedarf eines Sachgrundes BAG 14.12.2017 - 7 AZR 49/15 - Sachgrund angenommen wegen Erprobung

1. Haben die Vertragsparteien zunächst einen auf 2 Jahre befristeten Arbeitsvertrag geschlossen, so bedarf einer Änderungsabrede, durch die die Laufzeit des Vertrages von 2 auf ein Jahr verkürzt wird, gemäß Paragraf 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG eines sachlichen Grundes. 2. Ein solcher kann auch darin liegen, dass der Arbeitnehmer erprobt werden soll. 3. Eine Dauer der Erprobungsphase von einem Jahr ist rechtlich unbedenklich.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 26. September 2013 - 20 Ca 3568/13 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Juli 2013 geendet hat.

Die Beklagte ist eine Organisation, die im Wesentlichen Projekte der internationalen Zusammenarbeit für das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung durchführt. Zudem ist sie in ihrem Geschäftsbereich "International Services" für öffentliche und private Auftraggeber im In- und Ausland tätig,