LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.01.2017
2 Sa 170/16
Normen:
BGB § 387; BGB § 195;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1050/15

Zulässigkeit der Verrechnung von Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung mit in der Vergangenheit überzahlten Beträgen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 170/16

DRsp Nr. 2017/8498

Zulässigkeit der Verrechnung von Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung mit in der Vergangenheit überzahlten Beträgen

Ist der Arbeitgeber nach dem geltenden Tarifvertrag verpflichtet, für den Arbeitnehmer Beiträge an eine Direktversicherung zu entrichten, so ist eine Verrechnung mit in der Vergangenheit überzahlten Beträgen jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn insoweit die Einrede der Verjährung greift.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.03.2016 - 6 Ca 1050/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des vorbezeichneten Urteils zur Klarstellung wie folgt gefasst wird:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, zugunsten der Klägerin über die tatsächlich geleisteten Beitragszahlungen zur Direktversicherung gemäß § 5 des Tarifvertrags über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung hinaus für den Zeitraum von Juni 2013 bis Februar 2016 insgesamt 2.699,73 EUR an die G. Lebensversicherung AG (XXXX-XX-XX-0 - Lebensversicherung Nr. 0-00.000.000-0) zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, zugunsten der Klägerin ab März 2016 Beiträge zur Direktversicherung an die G. Lebensversicherung AG (XXXX-XX-XX-0 - Lebensversicherung Nr. 0-00.000.000-0) in Höhe von 81,81 EUR monatlich zu zahlen.

II. III.