Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.03.2016 -
Die Beklagte wird verurteilt, zugunsten der Klägerin über die tatsächlich geleisteten Beitragszahlungen zur Direktversicherung gemäß § 5 des Tarifvertrags über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung hinaus für den Zeitraum von Juni 2013 bis Februar 2016 insgesamt 2.699,73 EUR an die G. Lebensversicherung AG (XXXX-XX-XX-0 - Lebensversicherung Nr. 0-00.000.000-0) zu zahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, zugunsten der Klägerin ab März 2016 Beiträge zur Direktversicherung an die G. Lebensversicherung AG (XXXX-XX-XX-0 - Lebensversicherung Nr. 0-00.000.000-0) in Höhe von 81,81 EUR monatlich zu zahlen.
II. III.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|