Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2015 -22 BV 645/14- wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines vom Betriebsrat geltend gemachten Unterlassungsanspruchs über die Verrechnung von Minusstunden auf einem Jahresarbeitszeitkonto mit Plusstunden aus geleisteten Vorfeiertagszeiten, die in einem VFT-Konto geführt werden.
Der Arbeitgeber (Beteiligter zu 2) betreibt am Frankfurter Flughafen Flugzeugcatering. Antragsteller ist der für diesen Betrieb gewählte Betriebsrat.
Der Arbeitgeber ist tarifgebunden. Es gilt u.a. der Manteltarifvertrag Nummer 14 (Bl. 58-81 d.A.).
Die Protokollnotiz X (Bl. 80R d.A.) enthält u.a. folgende Regelungen:
Fehlzeitenberechnungen/Zeitkonto
1. 2.
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