Die Verfassungsbeschwerde hat Fragen des Datenschutzes im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zum Gegenstand. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen sozialgerichtliche Entscheidungen, mit denen aufgrund der Verwertung eines Sektionsbefundes als Beweismittel eine Klage auf Hinterbliebenenleistungen abgewiesen wurde.
I. 1. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte), einer Berufsgenossenschaft, gegen Arbeitsunfall und Berufskrankheit versichert. Die Beklagte erkannte mit Bescheid eine Berufskrankheit nach Nr. 4104 (Lungen- oder Kehlkopfkrebs aufgrund von Asbest) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100% an.
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