BVerfG - Beschluss vom 22.08.2006
1 BvR 1637/05
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 1 Abs. 1 ; SGB VII § 63 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
NZS 2007, 83
Vorinstanzen:
BSG, vom 15.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen B 2 U 3/04 R
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 06.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 245/02

Zulässigkeit der Verwertung eines Obduktionsbefundes in einem späteren sozialgerichtlichen Verfahren

BVerfG, Beschluss vom 22.08.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 1637/05

DRsp Nr. 2006/23129

Zulässigkeit der Verwertung eines Obduktionsbefundes in einem späteren sozialgerichtlichen Verfahren

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wenn Befunde eines einer zu Forschungszwecken von der Ehefrau des Verstorbenen genehmigte Obduktion in einem späteren sozialgerichtlichen Verfahren betreffend Hinterbliebenenleistungen der Berufsgenossenschaft verwertet werden.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 1 Abs. 1 ; SGB VII § 63 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde hat Fragen des Datenschutzes im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zum Gegenstand. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen sozialgerichtliche Entscheidungen, mit denen aufgrund der Verwertung eines Sektionsbefundes als Beweismittel eine Klage auf Hinterbliebenenleistungen abgewiesen wurde.

I. 1. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte), einer Berufsgenossenschaft, gegen Arbeitsunfall und Berufskrankheit versichert. Die Beklagte erkannte mit Bescheid eine Berufskrankheit nach Nr. 4104 (Lungen- oder Kehlkopfkrebs aufgrund von Asbest) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100% an.