LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.06.2018
21 Sa 48/17
Normen:
BDSG) § 32 BDSG (neu: § 26;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 31.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 2/17

Zulässigkeit der Verwertung von Zufallsfunden bei der Durchsuchung des Dienst-PC eines Arbeitnehmers

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.06.2018 - Aktenzeichen 21 Sa 48/17

DRsp Nr. 2018/18019

Zulässigkeit der Verwertung von Zufallsfunden bei der Durchsuchung des Dienst-PC eines Arbeitnehmers

Für die Zulässigkeit der Verwertung von Zufallsfunden bei der Durchsuchung des Dienst-PC eines Arbeitnehmers ist es nicht notwendig, dass der Anlass für die Durchsuchung datenschutzrechtlich zulässig war. Es kommt für die Verwertbarkeit des Zufallsfundes allein darauf an, ob der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht stärker wiegt als die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Durchsuchung des Dienst-PC dem Arbeitnehmer vorher angekündigt wurde.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 31.07.2017 - Az: 24 Ca 2/17 - in der Kostenentscheidung aufgehoben, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Ausgleich für die Entziehung des Dienstwagens in Höhe von EUR 10.528,19 brutto

2. 3. II. III. IV. V.