BGH - Beschluss vom 19.05.2010
IV ZR 92/07
Normen:
BetrAVG § 18 Abs. 2; BetrAVG § 30f; VBLS a.F. § 38 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 19.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 34/06
AG Karlsruhe, vom 19.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 93/06

Zulässigkeit der Voraussetzung einer Wartezeit von 60 Umlagemonaten/Beitragsmonaten in der Pflichtversicherung bis zum Rentenbeginn in Hinblick auf die Gewährung einer Betriebsrente

BGH, Beschluss vom 19.05.2010 - Aktenzeichen IV ZR 92/07

DRsp Nr. 2010/10430

Zulässigkeit der Voraussetzung einer Wartezeit von 60 Umlagemonaten/Beitragsmonaten in der Pflichtversicherung bis zum Rentenbeginn in Hinblick auf die Gewährung einer Betriebsrente

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 19. März 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Streitwert: 2.330 €

Normenkette:

BetrAVG § 18 Abs. 2; BetrAVG § 30f; VBLS a.F. § 38 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.