I. Gegen die Schuldnerin erging am 14. Dezember 2000 ein Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung. Die Schuldnerin wandte sich hiergegen mit einer Erinnerung nach § 766 ZPO, die vom Vollstreckungsgericht durch Beschluß vom 8. November 2001 zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin am 7. Dezember 2001 durch Niederlegung zugestellt.
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