BGH - Beschluß vom 07.03.2002
IX ZB 11/02
Normen:
ZPO §§ 574 ff. (n.F.) ;
Fundstellen:
BB 2002, 908
BGHZ 150, 133
DB 2002, 1157
FamRZ 2003, 92
FuR 2002, 462
InVo 2002, 336
KTS 2003, 94
MDR 2002, 901
NJW 2002, 1577
Rpfleger 2002, 320
VersR 2002, 636
WM 2002, 775
ZGS 2002, 131
ZIP 2002, 959
ZInsO 2002, 371
ZVI 2002, 122
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf,
AG Düsseldorf,

Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum Bundesgerichtshof nach der in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung der ZPO

BGH, Beschluß vom 07.03.2002 - Aktenzeichen IX ZB 11/02

DRsp Nr. 2002/4973

Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum Bundesgerichtshof nach der in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung der ZPO

»Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz kann der Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidrig" ist. In einem solchen Fall ist die angefochtene Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, auf (fristgebundene) Gegenvorstellung zu korrigieren. Wird ein Verfassungsverstoß nicht beseitigt, kommt allein eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Betracht.«

Normenkette:

ZPO §§ 574 ff. (n.F.) ;

Gründe:

I. Gegen die Schuldnerin erging am 14. Dezember 2000 ein Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung. Die Schuldnerin wandte sich hiergegen mit einer Erinnerung nach § 766 ZPO, die vom Vollstreckungsgericht durch Beschluß vom 8. November 2001 zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin am 7. Dezember 2001 durch Niederlegung zugestellt.