BSG - Urteil vom 08.02.2012
B 6 KA 12/11 R
Normen:
BMV-Ä § 18 Abs. 7a; EKV-Ä § 21 Abs. 7a; SGB V § 28 Abs. 4; SGB V § 43b Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 17.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 90/09
SG Berlin, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 304/06

Zulässigkeit der Zurückhaltung von Honorarzahlungen in der vertragsärztlichen Versorgung wegen Nichteinbehaltung der von den Versicherten zu leistenden Zuzahlungen

BSG, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen B 6 KA 12/11 R

DRsp Nr. 2012/11264

Zulässigkeit der Zurückhaltung von Honorarzahlungen in der vertragsärztlichen Versorgung wegen Nichteinbehaltung der von den Versicherten zu leistenden Zuzahlungen

Das den Kassenärztlichen Vereinigungen zustehende Zurückbehaltungsrecht bei unzureichendem Einzug von Zuzahlungen der Versicherten (sog "Praxisgebühr") dient dazu, Druck auf Leistungserbringer auszuüben, eine möglichst vollständige Einziehung dieser Zuzahlungen sicherzustellen. Dementsprechend haben sich die Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Ermessensentscheidung, in welchem Umfang sie ihr Zurückbehaltungsrecht ausüben, daran zu orientieren, welche Einzugsquote in der jeweiligen Gruppe der Leistungserbringer leistbar ist.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. November 2010 geändert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 48 300 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat über die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts der Höhe nach unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3.

Normenkette:

§ Abs. ;