LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.02.2020
L 32 AS 423/18
Normen:
BGB § 387; BGB § 389; SGG § 198 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 173 AS 16394/15

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss nach AufrechnungAbtretung des titulierten AnspruchsFortdauernde Aktivlegitimation des TitelgläubigersStille Sicherungsabtretung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.02.2020 - Aktenzeichen L 32 AS 423/18

DRsp Nr. 2020/5565

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss nach Aufrechnung Abtretung des titulierten Anspruchs Fortdauernde Aktivlegitimation des Titelgläubigers Stille Sicherungsabtretung

1. Ein Titelgläubiger bleibt trotz Abtretung des titulierten Anspruchs und des damit verbundenen Verlustes der Inhaberschaft aktivlegitimiert, die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, wenn er materiell-rechtlich aufgrund einer Einziehungsermächtigung befugt ist, Leistung an sich zu verlangen. 2. Für den Fall einer "stillen" Sicherungsabtretung ist der Zedent regelmäßig ermächtigt, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 387; BGB § 389; SGG § 198 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss nach Aufrechnung.