BSG - Urteil vom 23.10.1996
4 RLw 8/96
Normen:
GAL § 14 Abs. 2 S. 1 Buchst. a § 14 Abs. 2 S. 1 Buchst. c ; SGG § 54 Abs. 1 S. 1 Regel 3 ; SGB I § 16 Abs. 3 ;

Zulässigkeit des Antrags auf Beitragsbefreiung wegen Doppelversicherung nach § 14 Abs. 2 S. 1 Buchst. a GAL

BSG, Urteil vom 23.10.1996 - Aktenzeichen 4 RLw 8/96

DRsp Nr. 1997/3195

Zulässigkeit des Antrags auf Beitragsbefreiung wegen Doppelversicherung nach § 14 Abs. 2 S. 1 Buchst. a GAL

1. Nur solange der landwirtschaftliche Unternehmer in der Rentenversicherung versicherungspflichtig beschäftigt oder tätig ist, ist ein Antrag auf Beitragsbefreiung wegen Doppelversicherung (§ 14 Abs. 2 S. 1 Buchst. a GAL) zulässig. Wenn ihn die Alterskasse ab einem später gestellten Befreiungsantrag wegen Rentenbezugs von der Beitragspflicht befreit, so lehnt sie damit nicht gleichzeitig eine Beitragsbefreiung wegen Doppelversicherung ab einem früheren Zeitpunkt ab, und eine entsprechende Verpflichtungsklage ist dann unzulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GAL § 14 Abs. 2 S. 1 Buchst. a § 14 Abs. 2 S. 1 Buchst. c ; SGG § 54 Abs. 1 S. 1 Regel 3 ; SGB I § 16 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob der Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis 31. Oktober 1991 von der Beitragspflicht bei der Beklagten zu befreien ist.

Der im Oktober 1931 geborene Kläger war seit 1948 rentenversicherungspflichtig beschäftigt; vom 1. August bis 31. Oktober 1991 war er arbeitslos; seit dem 1. November 1991 bezieht er Altersruhegeld (ARG) aus der Arbeiterrentenversicherung (ArV).