I.
Streitig ist, ob der Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis 31. Oktober 1991 von der Beitragspflicht bei der Beklagten zu befreien ist.
Der im Oktober 1931 geborene Kläger war seit 1948 rentenversicherungspflichtig beschäftigt; vom 1. August bis 31. Oktober 1991 war er arbeitslos; seit dem 1. November 1991 bezieht er Altersruhegeld (ARG) aus der Arbeiterrentenversicherung (ArV).
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