BSG - Beschluss vom 11.09.2009
B 6 KA 1/09 C
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 178a Abs. 2 S. 1; SGG § 178a Abs. 2 S. 5; SGG § 62; SGG § 96;
Vorinstanzen:
BSG, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen B 6 KA 36/08 B

Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 11.09.2009 - Aktenzeichen B 6 KA 1/09 C

DRsp Nr. 2009/28256

Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen. Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; es muss nur das Wesentliche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Für die Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsbehelfs einer Anhörungsrüge bedarf es einer in sich schlüssigen Darstellung, dass trotz dieser Grenzen des Prozessgrundrechts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise vorliegt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 17. Juni 2009 wird verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 178a Abs. 2 S. 1; SGG § 178a Abs. 2 S. 5; SGG § 62; SGG § 96;

Gründe:

I