OLG Celle - Beschluss vom 21.08.2023
2 W 107/23
Normen:
BGB § 134;
Fundstellen:
MDR 2023, 1481
NJW 2023, 3102
WKRS 2023, 33060
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 14.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 105/19

Zulässigkeit des Einwandes der Nichtigkeit des Anwaltsvertrages wegen Interessenkollision im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 21.08.2023 - Aktenzeichen 2 W 107/23

DRsp Nr. 2023/12002

Zulässigkeit des Einwandes der Nichtigkeit des Anwaltsvertrages wegen Interessenkollision im Kostenfestsetzungsverfahren

Materiell-rechtliche Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren sind - auch bei der Frage der Nichtigkeit eines Anwaltsvertrages - nur berücksichtigungsfähig, wenn sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können. Zur Klarstellung in Bezug auf die Entscheidung des Senats vom 19. Januar 2017 - 2 W 12/17 - macht der Senat deutlich, dass er materiell-rechtliche Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren - auch bei der Frage der Nichtigkeit eines Anwaltsvertrages - nur für berücksichtigungsfähig erachtet, wenn sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können. Es bleibt bei dem Grundsatz, dass die Frage, ob ein Anwaltsvertrag aus berufsrechtlichen Gründen nichtig sei, eine materiell-rechtliche Einwendung darstellt, die im Kostenfestsetzungsverfahren generell nicht zu prüfen ist.

Die am 3. April 2023 beim Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den ihm am 20. März 2023 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim <6 O 105/19> vom 14. März 2023 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.