BVerfG - Beschluß vom 11.04.2000
1 BvL 2/00
Normen:
BbgVerf. Art. 110 Abs. 1 S. 2; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 26 ArbGG 1979
DVBl 2000, 1119
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 28.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 885/97

Zulässigkeit des Kündigungsschutzes für ehrenamtliche Richter im Hinblick auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes

BVerfG, Beschluß vom 11.04.2000 - Aktenzeichen 1 BvL 2/00

DRsp Nr. 2000/3288

Zulässigkeit des Kündigungsschutzes für ehrenamtliche Richter im Hinblick auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes

1. Eine verfassungskonforme Auslegung des Art. 110 Abs. 1 S. 2 BgbVerf. dahingehend, daß die Norm auf solche Fälle nicht anzuwenden ist, bei denen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nichts mit der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter zu tun haben kann, etwa bei einer Betriebsstilllegung mit Kündigung aller Arbeitnehmer, ist nicht ausgeschlossen. 2. Der Bundesgesetzgeber hat die Materie "Kündigungsschutzrecht" nicht abschließend geregelt.

Normenkette:

BbgVerf. Art. 110 Abs. 1 S. 2; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 ;

Gründe:

Die Vorlage des Landesarbeitsgerichts Brandenburg betrifft die Frage, ob Art. 110 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 (GVBl I S. 298, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 1999 [GVBl I S. 98]) - BbgVerf -, wonach eine Kündigung oder Entlassung von ehrenamtlichen Richtern während ihrer Amtszeit nur zulässig ist, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber oder Dienstherrn zur fristlosen Kündigung berechtigen, im Hinblick auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.