LAG Düsseldorf - Beschluss vom 30.10.2014
15 Ta 468/14
Normen:
§ 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG;
Fundstellen:
ArbRB 2015, 79
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 580/14

Zulässigkeit des Rechtswegs für Streitigkeiten aus dem Anstellungsvertrag eines Directors einer Limited nach englischem Recht

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2014 - Aktenzeichen 15 Ta 468/14

DRsp Nr. 2014/18535

Zulässigkeit des Rechtswegs für Streitigkeiten aus dem Anstellungsvertrag eines Directors einer Limited nach englischem Recht

Zur Frage des Rechtswegs für eine Streitigkeit aus dem Anstellungsvertrag eines Directors einer Limited nach englischem Recht mit einer KG nach deutschem Recht, deren Komplementärin die Limited ist.

Für Streitigkeiten aus dem Anstellungsvertrag eines Directors einer Limited nach englischem Recht mit einer KG nach deutschem Recht, deren Komplementärin die Limited ist, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 28.05.2014 - 6 Ca 580/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren:17.774,00 €

Normenkette:

§ 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer beklagtenseits ausgesprochenen Kündigung und insoweit vorab über die Zulässigkeit des zu den Arbeitsgerichten beschrittenen Rechtswegs.

Der Kläger war zunächst aufgrund Anstellungsvertrages vom 26.11.2008 mit Wirkung ab 01.03.2009 bei der O. GmbH beschäftigt gewesen, zu deren Geschäftsführer er in der Folgezeit bestellt worden war. Daneben war er auch Geschäftsführer der zum Konzern der Beklagten gehörigen C. GmbH.

1. 2. 1. 2.