LAG Thüringen - Urteil vom 18.03.2015
6 SaGa 5/14
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 1/14

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für Ansprüche eines abberufenen Organgeschäftsführers

LAG Thüringen, Urteil vom 18.03.2015 - Aktenzeichen 6 SaGa 5/14

DRsp Nr. 2017/3361

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für Ansprüche eines abberufenen Organgeschäftsführers

Zu den Anforderungen an einen Verfügungsgrund bei Sicherungs-, Regelungs- und Leistungsverfügung.

1. Für Ansprüche eines der nach der Abberufung "kaum noch" für den Arbeitgeber tätig war, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben. 2. Für den Anspruch eines (ehemaligen) Arbeitnehmers auf Auskunft über die Verwendung widerrechtlich von einem Computer erhobener Informationen fehlt es jedenfalls dann am Verfügungsgrund, wenn der Arbeitgeber bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, die ihm umfassend jeglichen Zugriff und jegliche Sichtung, Nutzung und/oder Weiterleitung der Daten untersagt.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 02.07.2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.07.2014 - 2 Ga 1/14 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 02.07.2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24-07.2014 - 2 Ga 1/14 - abgeändert.

Die Klage wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Rechtszug) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner und die Klägerin je zur Hälfte.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3;

Entscheidungsgründe: