LAG Köln - Beschluss vom 25.11.2014
11 Ta 279/14
Normen:
§ 5 I 2 ArbGG;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 03.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1206/14

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für Ansprüche eines Dozenten an einer Musikschule

LAG Köln, Beschluss vom 25.11.2014 - Aktenzeichen 11 Ta 279/14

DRsp Nr. 2015/1084

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für Ansprüche eines Dozenten an einer Musikschule

Ist ein Dozent in den Schulbetrieb einer Musikschule nach Maßgabe des ihm vorgegebenen Stundenplans eingegliedert und ist zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet, so ist von einem Arbeitsverhältnis auszugehen mit der Folge, dass für Ansprüche des Dozenten die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3a i.V. mit § 5 Abs. 1 ArbGG gegeben ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 03.07.2014 - 1 Ca 1206/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Streitwert Beschwerdeverfahren: 1.996,50 €

Normenkette:

§ 5 I 2 ArbGG;

Gründe

I. Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche.

Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem Januar 2010 als Dozent für Musikunterricht tätig. Wegen der Einzelheiten des Dozentenvertrags vom 02.01.2010 wird auf Bl. 6 f. d. A. verwiesen.

Der Kläger kündigte das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 09.04.2014 außerordentlich.

Mit der Klage begehrt er die Zahlung einer Vergütung von Einzelunterricht für die Monate Februar 2014 bis April 2014.