LAG Köln - Urteil vom 18.01.2018
7 Sa 292/17
Normen:
a BGB § 123; a BGB § 242; a BGB § 611; KSchG § 1; KSchG § 14; GmbHG § 35 a, 37, 39, 78;
Fundstellen:
ArbRB 2018, 263
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 8143/15

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für Ansprüche eines zum GmbH-Geschäftsführer berufenen Partners/Senior-Partners einer Unternehmensberatung

LAG Köln, Urteil vom 18.01.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 292/17

DRsp Nr. 2018/9371

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für Ansprüche eines zum GmbH-Geschäftsführer berufenen Partners/Senior-Partners einer Unternehmensberatung

1. Es stellt keinen institutionalisierten Rechtsmissbrauch dar, wenn in der als GmbH organisierten, mit ca. 1000 Mitarbeitern ausgestatteten deutschen Sektion eines weltweit agierenden Unternehmensberatungskonzerns alle ca. 120 Partner/Senior-Partner zu GmbH-Geschäftsführern berufen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Partner/Senior-Partner zwar an der Spitze der Hierarchie der mit Unternehmensberatungsaufgaben befassten Personen stehen, aber keine "klassischen" Geschäftsführeraufgaben zu verrichten haben (vgl. auch BAG 2 AZR 865/18 vom 21.09.2017).2. Die Tätigkeit eines solchen Partners/Senior-Partners als eines spezialisierten Unternehmensberaters auf höchster Qualifikationsstufe stellt keine typische Arbeitnehmertätigkeit dar. Die Parteien müssen sich daher im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände an dem von ihnen gewählten Vertragstypus - hier: Dienstvertrag - festhalten lassen, wenn die tatsächliche Handhabung der Vertragsbeziehungen nicht zwingend für ein Arbeitsverhältnis spricht.3. Das Wort "berufen" enthält keine zusätzliche qualifizierte Anwendungsvoraussetzung für § 14 Abs.1 Nr.1 KSchG.

Tenor