LAG Nürnberg - Beschluss vom 25.02.2016
5 Ta 15/16
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, b, c;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 6514/15

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für die Inanspruchnahme aus einer Unterlassungsverpflichtung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 25.02.2016 - Aktenzeichen 5 Ta 15/16

DRsp Nr. 2017/3492

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für die Inanspruchnahme aus einer Unterlassungsverpflichtung

Für die Inanspruchnahme aus einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung außerhalb eines laufenden Arbeitsverhältnisses ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet.

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 18.12.2015 - Aktenzeichen: 12 Ca 6514/15 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

II. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf € 16.666,66.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, b, c;

Gründe:

I.

1. Der Kläger begehrt mit seiner am 25.11.2015 erhobenen Klage die Feststellung, die Beklagte sei nicht berechtigt, von ihm zu verlangen, im Rahmen seiner Rechtsverteidigung gegenüber Gerichten und Finanzbehörden bestimmte Äußerungen zu unterlassen.