LAG Nürnberg - Beschluss vom 28.12.2018
2 Ta 142/18
Normen:
GVG § 17a; ArbGG § 2; ZPO § 29; ZPO § 145; AGG § 6; AGG § 15;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 16
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 419/18

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für eine Klage auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG

LAG Nürnberg, Beschluss vom 28.12.2018 - Aktenzeichen 2 Ta 142/18

DRsp Nr. 2019/1311

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für eine Klage auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG

Bei einer Klage auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG genügt die Rechtsbehauptung, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht, um den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zu eröffnen (sog. Sic-non-Fall).

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 26.09.2018, Aktenzeichen: 4 Ca 419/18, aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird hinsichtlich des Anspruch auf Herausgabe der Patientenakte abgetrennt und insoweit an das zuständige Amtsgericht Weiden verwiesen.

3. Hinsichtlich des Anspruchs auf Entschädigung nach § 15 AGG ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben..

4. Die Klägerin trägt 1/8, der Beklagte 7/8 der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

5. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 17a; ArbGG § 2; ZPO § 29; ZPO § 145; AGG § 6; AGG § 15;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Herausgabe einer Patientenakte und um Entschädigung nach § 15 AGG.

Zwischen der Klägerin und der AB Gemeinnützige GmbH (künftig GmbH) besteht ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin war zugleich Patientin der GmbH. Die GmbH ist eine unmittelbare Tochtergesellschaft des Beklagten.