LAG Hamm - Beschluss vom 23.11.2018
2 Ta 372/18
Normen:
BGB § 626; BGB § 627; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. a und b; ArbGG § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 328/18

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für eine Klage auf Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung nicht aufgelöst worden ist bei Streit über das Bestehen eines ArbeitsverhältnissesEntscheidung des Gerichts bei Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses

LAG Hamm, Beschluss vom 23.11.2018 - Aktenzeichen 2 Ta 372/18

DRsp Nr. 2019/5247

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für eine Klage auf Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung nicht aufgelöst worden ist bei Streit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Entscheidung des Gerichts bei Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses

1. Bei einem Antrag "festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom ... aufgelöst worden ist", reicht für die Annahme der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten die bloße Rechtsansicht des Klägers aus, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien um ein Arbeitsverhältnis handelt, ohne dass es auf die Schlüssigkeit des Tatsachenvorbringens ankommt. Denn in einem solchen Fall ist das Bestehen des Arbeitsverhältnisses - anders als bei dem Antrag "festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom ... aufgelöst worden ist" eine doppelt relevante Tatsache, von der sowohl die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten als auch die Begründetheit der Feststellungsklage abhängig ist (sog. sic-non-Fall).