I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 19. März 2019 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtswegbeschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
III. Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.
I.
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