LSG Sachsen - Beschluss vom 12.12.2019
L 2 SV 5/19 B
Normen:
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 10; SGG § 51 Abs. 2; SGB X § 81b Abs. 1; DSGVO Art. 15;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 19.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SF 3/19

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Klagen der betroffenen Person gegen einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO

LSG Sachsen, Beschluss vom 12.12.2019 - Aktenzeichen L 2 SV 5/19 B

DRsp Nr. 2020/13386

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Klagen der betroffenen Person gegen einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO

I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 19. März 2019 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.

II. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtswegbeschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

III. Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.

I.