LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.10.2022
7 Sa 32/22
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; GRCh Art. 31 Abs. 2; GRCh Art. 51 Abs. 1; ArbGG § 48 Abs. 1; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ArbGG § 65; ZPO § 533; GewO § 106 S. 1; BGB § 130 Abs. 1 S. 1; GVG § 17a Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 10
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 381/21

Zulässigkeit des RechtswegsSachdienlichkeit einer KlageerweiterungDarlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers im VergütungsprozessArbeitszeitliche Regelungen des Unionsrechts und Vergütungsansprüche des ArbeitnehmersAngebot des Arbeitnehmers beim AnnahmeverzugSchriftform der Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.10.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 32/22

DRsp Nr. 2023/3467

Zulässigkeit des Rechtswegs Sachdienlichkeit einer Klageerweiterung Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers im Vergütungsprozess Arbeitszeitliche Regelungen des Unionsrechts und Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers Angebot des Arbeitnehmers beim Annahmeverzug Schriftform der Kündigung

1. Hat keine der Parteien in erster Instanz die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt und hat das Arbeitsgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs bei Erlass des Urteils bejaht, ist eine Verweisung an einen anderen Rechtsweg nicht mehr nachholbar. Auch das Berufungsgericht prüft dann den Rechtsweg nicht mehr. 2. Die Beurteilung der Sachdienlichkeit einer Klageerweiterung erfordert eine Berücksichtigung, Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen. Dabei ist entscheidend, ob und inwieweit die Zulassung der geänderten Klage den Streit im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt, so dass sich ein weiterer Prozess vermeiden lässt. 3. Im Prozess auf Vergütung tatsächlich geleisteter Arbeit in der Normalarbeitszeit hat der Arbeitnehmer vorzutragen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat.