BAG - Urteil vom 12.11.2013
3 AZR 274/12
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 30f Abs. 1; BGB § 242; BGB § 313; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2; ZPO § 257; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; ZPO § 559 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Treuebruch Nr. 15
ArbRB 2014, 175
AuR 2014, 160
BB 2014, 562
DB 2014, 7
EzA-SD 2014, 13
MDR 2014, 410
NJW 2014, 1134
NZA 2014, 780
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 27.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 466/11
ArbG Koblenz, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2328/10

Zulässigkeit des teilweisen Widerrufs einer Versorgungszusage in der betrieblichen Altersversorgung wegen grober Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 12.11.2013 - Aktenzeichen 3 AZR 274/12

DRsp Nr. 2014/3012

Zulässigkeit des teilweisen Widerrufs einer Versorgungszusage in der betrieblichen Altersversorgung wegen grober Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers

Der teilweise "Widerruf" einer Versorgungszusage wegen grober Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers ist nur zulässig, wenn die Berufung des Arbeitnehmers auf das Versorgungsversprechen rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) ist. An einen "Teilwiderruf" einer Versorgungszusage sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an den vollständigen "Widerruf". Orientierungssätze: 1. Grobe Pflichtverletzungen, die ein Arbeitnehmer begangen hat, berechtigen den Arbeitgeber nur dann zum "Widerruf" der Versorgungszusage, wenn die Berufung des Versorgungsberechtigten auf das Versorgungsversprechen dem Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft nur durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen hat oder wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch grobes Fehlverhalten einen nicht behebbaren, insbesondere durch Ersatzleistungen nicht wieder gutzumachenden schweren Schaden zugefügt hat.