LAG Rheinland-Pfalz, vom 27.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 466/11
ArbG Koblenz, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2328/10
Zulässigkeit des teilweisen Widerrufs einer Versorgungszusage in der betrieblichen Altersversorgung wegen grober Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers
BAG, Urteil vom 12.11.2013 - Aktenzeichen 3 AZR 274/12
DRsp Nr. 2014/3012
Zulässigkeit des teilweisen Widerrufs einer Versorgungszusage in der betrieblichen Altersversorgung wegen grober Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers
Der teilweise "Widerruf" einer Versorgungszusage wegen grober Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers ist nur zulässig, wenn die Berufung des Arbeitnehmers auf das Versorgungsversprechen rechtsmissbräuchlich (§ 242BGB) ist. An einen "Teilwiderruf" einer Versorgungszusage sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an den vollständigen "Widerruf".Orientierungssätze:1. Grobe Pflichtverletzungen, die ein Arbeitnehmer begangen hat, berechtigen den Arbeitgeber nur dann zum "Widerruf" der Versorgungszusage, wenn die Berufung des Versorgungsberechtigten auf das Versorgungsversprechen dem Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242BGB) ausgesetzt ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft nur durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen hat oder wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch grobes Fehlverhalten einen nicht behebbaren, insbesondere durch Ersatzleistungen nicht wieder gutzumachenden schweren Schaden zugefügt hat.
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