LAG Hamm - Urteil vom 18.07.2018
2 Sa 1828/17
Normen:
GG Art. 5; BGB § 288 Abs. 5; BGB § 626; BGB § 823; BGB § 1004; ZPO § 263; ZPO § 264; ZPO § 533;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 16
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 937/17

Zulässigkeit des Übergangs von einer Klage auf Feststellung des Bestehens eines Urlaubsanspruchs zu einer Klage auf Zahlung von UrlaubsabgeltungAnwendbarkeit der Verzugspauschale des § 288 Abs. 5 im ArbeitsrechtVoraussetzungen eines Anspruchs auf Unterlassung und Widerruf einer Äußerung

LAG Hamm, Urteil vom 18.07.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 1828/17

DRsp Nr. 2018/13654

Zulässigkeit des Übergangs von einer Klage auf Feststellung des Bestehens eines Urlaubsanspruchs zu einer Klage auf Zahlung von Urlaubsabgeltung Anwendbarkeit der Verzugspauschale des § 288 Abs. 5 im Arbeitsrecht Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterlassung und Widerruf einer Äußerung

1. Der Übergang von einer Klage auf Feststellung des Bestehens eines Urlaubsanspruchs im bestehenden Arbeitsverhältnis zu einer Klage auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung nach zwischenzeitlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist auch in der Berufungsinstanz im Hinblick auf § 533 ZPO nach § 264 Nr.2 ZPO zulässig. § 533 ZPO steht dem nicht entgegen, da diese Vorschrift beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 264 ZPO nicht einschlägig ist.2. § 288 Abs. 5 BGB findet auch im Arbeitsrecht Anwendung. Eine Bereichsausnahme für arbeitsrechtliche Forderungen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.