OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.11.2008
I-10 W 131/08
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a; ArbGG § 5 Abs. 1; GVG § 13; GVG § 17a Abs. 4; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 569;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 205
OLGReport-Düsseldorf 2009, 216
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 12.09.2008

Zulässigkeit des Zivilrechtswegs für Ansprüche aus einem Franchise-Verhältnis

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2008 - Aktenzeichen I-10 W 131/08

DRsp Nr. 2009/3287

Zulässigkeit des Zivilrechtswegs für Ansprüche aus einem Franchise-Verhältnis

1. Zur Abgrenzung des Arbeitnehmers vom selbständigen Unternehmer. 2. Ob ein Franchisenehmer Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 14d. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 12.09.2008 abgeändert und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Beklagte.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a; ArbGG § 5 Abs. 1; GVG § 13; GVG § 17a Abs. 4; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 569;

Gründe:

I.

Die am 26.09.2008 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 14d. Zivilkammer des Landgerichts vom 12.09.2008 ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig. Sie richtet sich gegen die Entscheidung, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei unzulässig und der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zu verweisen.