Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 14d. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 12.09.2008 abgeändert und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Beklagte.
I.
Die am 26.09.2008 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 14d. Zivilkammer des Landgerichts vom 12.09.2008 ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig. Sie richtet sich gegen die Entscheidung, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei unzulässig und der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zu verweisen.
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