OLG Celle - Beschluss vom 12.12.2008
11 W 43/08
Normen:
GVG § 17a ; SGB III § 37 ; SGG § 51 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 22.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 382/07

Zulässigkeit des Zivilrechtswegs für Ansprüche aus einem Vertrag zur Beauftragung Dritter mit der Arbeitsvermittlung

OLG Celle, Beschluss vom 12.12.2008 - Aktenzeichen 11 W 43/08

DRsp Nr. 2009/695

Zulässigkeit des Zivilrechtswegs für Ansprüche aus einem Vertrag zur Beauftragung Dritter mit der Arbeitsvermittlung

»Ein Vertrag zur Beauftragung Dritter mit der Arbeitsvermittlung nach § 37 SGB III hat öffentlichrechtliche Rechtsnatur.«

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 11. September 2008 gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 22. August 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.000, EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GVG § 17a ; SGB III § 37 ; SGG § 51 ;

Gründe:

I.

Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der O... GmbH (im Folgenden O... GmbH) vertragliche Auskunfts- und Zahlungsansprüche gegen die Beklagte geltend.