LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.05.2021
10 Sa 1337/20
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 139;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 3
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 27.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 461/20

Zulässigkeit einer Änderungskündigung zum Erreichen von KurzarbeitDarlegung wirtschaftlicher Gründe für zumindest vorübergehenden betrieblichen ArbeitsausfallPflicht zur Substantiierung der Voraussetzungen des § 96 SGB III

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 1337/20

DRsp Nr. 2021/11720

Zulässigkeit einer Änderungskündigung zum Erreichen von Kurzarbeit Darlegung wirtschaftlicher Gründe für zumindest vorübergehenden betrieblichen Arbeitsausfall Pflicht zur Substantiierung der Voraussetzungen des § 96 SGB III

Selbst wenn man annehmen sollte, dass eine außerordentliche Änderungskündigung zur Herbeiführung von Kurzarbeit zulässig ist, bedarf es einer konkreten Darlegung der Voraussetzungen des § 96 SGB III.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. August 2020 - 2 Ca 461/20 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.999,96 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 139;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Änderungskündigungen vom 17. April 2020 und 5. Juni 2020.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 1994 als Projektleiter mit 6.166,66 EUR brutto/mtl. beschäftigt. Seit dem 1. Januar 2012 erfolgt die Beschäftigung in der Niederlassung Rüdersdorf.