Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 12. September 2013, Az.: L 15 SF 190/13, wird als unzulässig verworfen.
I.
Mit am 28.09.2013 zugestelltem Beschluss vom 12.09.2013, Az.: L 15 SF 190/13, lehnte der Senat den Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vergütung für das Gutachten vom 29.10.2012 (Rechnung vom 25.10.2012) ab.
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