BAG - Beschluss vom 17.09.2013
1 ABR 24/12
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BetrVG § 76 Abs. 3 S. 5;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 63
AuR 2014, 37
BB 2013, 2996
DB 2013, 2806
EzA-SD 2013, 16
NZA 2014, 740
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 26.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 TaBV 1084/11
ArbG Berlin, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 41 BV 293/11

Zulässigkeit einer auf ein bestimmtes Verhalten einer Einigungsstelle gerichteten Feststellungsklage

BAG, Beschluss vom 17.09.2013 - Aktenzeichen 1 ABR 24/12

DRsp Nr. 2013/23792

Zulässigkeit einer auf ein bestimmtes Verhalten einer Einigungsstelle gerichteten Feststellungsklage

Orientierungssatz: Die Einigungsstelle ist bei der Erledigung ihres Regelungsauftrags nicht an inhaltliche Vorgaben der Betriebsparteien gebunden. Für eine gerichtliche Entscheidung darüber, ob eine Einigungsstelle gehalten ist, in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit einem bestimmten Regelungsverlangen einer Betriebspartei vollständig oder teilweise nachzukommen, fehlt es regelmäßig an einem Feststellungsinteresse.

Für eine gerichtliche Entscheidung darüber, ob eine Einigungsstelle gehalten ist, in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit einem bestimmten Regelungsverlangen einer Betriebspartei vollständig oder teilweise nachzukommen, fehlt es regelmäßig an einem Feststellungsinteresse.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Oktober 2011 - 20 TaBV 1084/11 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; BetrVG § 76 Abs. 3 S. 5;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über den Regelungsauftrag einer Einigungsstelle.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Sicherheitsunternehmen. Antragsteller ist der für den Betrieb United States Embassy (USE) gebildete Betriebsrat.