BAG - Urteil vom 24.06.2015
7 AZR 541/13
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 17 S. 1-2; BGB § 242; KSchG § 4; KSchG § 6 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 894 S. 1;
Fundstellen:
AP TzBfG § 17 Nr. 14
AUR 2016, 37
BB 2015, 2996
DB 2015, 2943
EzA-SD 2015, 6
NZA 2015, 1511
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 08.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1018/12
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6/12

Zulässigkeit einer BefristungskontrollklageWahrung der Klagefrist durch anderweitige gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung

BAG, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen 7 AZR 541/13

DRsp Nr. 2015/19987

Zulässigkeit einer Befristungskontrollklage Wahrung der Klagefrist durch anderweitige gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung

Orientierungssätze: 1. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung seines Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist, so muss er nach § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet worden ist. Nach § 17 Satz 2 TzBfG gilt ua. § 6 KSchG entsprechend. 2. Diese entsprechende Anwendung von § 6 KSchG hat zur Folge, dass die Klagefrist auch dadurch gewahrt sein kann, dass der Arbeitnehmer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz einen punktuellen Befristungskontrollantrag stellt, wenn er innerhalb der Dreiwochenfrist auf anderem Weg gerichtlich geltend gemacht hat, dass die Befristung rechtsunwirksam ist. 3. Mit einem innerhalb der Dreiwochenfrist angebrachten Wiedereinstellungsantrag wird die Unwirksamkeit einer Befristung nicht auf anderem Weg geltend gemacht, da dessen Erfolg nicht die Unwirksamkeit der Befristungsabrede voraussetzt.