RVO § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 1418 Abs. 1, § 1420 Abs. 2 ; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 44 Abs. 4, § 197 Abs. 1, § 198;
Zulässigkeit einer Beitragsnachentrichtung zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Merkmale eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses
BSG, Urteil vom 30.10.1997 - Aktenzeichen 13 RJ 37/97
DRsp Nr. 1998/19198
Zulässigkeit einer Beitragsnachentrichtung zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Merkmale eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses
1. Nach dem am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen § 197 Abs. 1 SGB VI sind Pflichtbeiträge wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. Damit ist die Zahlungsfrist für Pflichtbeiträge gegenüber § 1418 Abs. 1RVO auf die grundsätzlich vierjährige Verjährungsfrist (vgl. § 25 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]) verlängert worden. Diese Frist wird zudem gemäß § 198 SGB VI durch ein Beitragsverfahren oder durch ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.