BSG - Urteil vom 30.10.1997
13 RJ 37/97
Normen:
RVO § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 1418 Abs. 1, § 1420 Abs. 2 ; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 44 Abs. 4, § 197 Abs. 1, § 198;

Zulässigkeit einer Beitragsnachentrichtung zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Merkmale eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses

BSG, Urteil vom 30.10.1997 - Aktenzeichen 13 RJ 37/97

DRsp Nr. 1998/19198

Zulässigkeit einer Beitragsnachentrichtung zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Merkmale eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses

1. Nach dem am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen § 197 Abs. 1 SGB VI sind Pflichtbeiträge wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. Damit ist die Zahlungsfrist für Pflichtbeiträge gegenüber § 1418 Abs. 1 RVO auf die grundsätzlich vierjährige Verjährungsfrist (vgl. § 25 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]) verlängert worden. Diese Frist wird zudem gemäß § 198 SGB VI durch ein Beitragsverfahren oder durch ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen.