LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29.06.2021
5 Sa 297 20
Normen:
BGB § 140;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 21.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 824/20

Zulässigkeit einer Betriebsvereinbarung unter aufschiebender BedingungBeidseitige Erkennbarkeit des Eintritts der aufschiebenden Bedingung als WirksamkeitsvoraussetzungGrundsätzlich keine Umdeutung einer Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.06.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 297 20

DRsp Nr. 2021/12010

Zulässigkeit einer Betriebsvereinbarung unter aufschiebender Bedingung Beidseitige Erkennbarkeit des Eintritts der aufschiebenden Bedingung als Wirksamkeitsvoraussetzung Grundsätzlich keine Umdeutung einer Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage

Eine Betriebsvereinbarung kann unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen werden, wenn der Eintritt der vereinbarten Bedingung für alle Beteiligten, auch für die Arbeitnehmer als Normunterworfene, ohne Weiteres feststellbar ist.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 21.10.2020 - 1 Ca 824/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 140;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Gehaltserhöhung auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung.

Die im August 1985 geborene Klägerin nahm am 01.09.2015 bei dem beklagten Verein die Tätigkeit einer staatlich anerkannten Erzieherin in einer Kindertagesstätte auf. Der beklagte Verein bietet verschiedene Leistungen der Jugendhilfe an und beschäftigt rund 200 Arbeitnehmer. Die Parteien vereinbarten im Arbeitsvertrag vom 12.08.2015 eine regelmäßige Arbeitszeit von 35 Wochenstunden und ein monatliches Festgehalt von € 2.285,00 brutto. Die Klägerin befand sich zeitweise in Elternzeit, aus der sie am 11.01.2019 zurückkehrte.