BAG - Urteil vom 05.09.2012
4 AZR 696/10
Normen:
BGB §§ 305 ff.; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (vom 27. März 2007 - TV-Sonderzahlung Damp 2007);
Fundstellen:
BAG-Pressemitteilung Nr. 63/12
EzA-SD 2012, 16
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 82/09
ArbG Schwerin, vom 09.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 66 Ca 340/08

Zulässigkeit einer Differenzierungs- und Stichtagsklausel in einem Haustarifvertrag

BAG, Urteil vom 05.09.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 696/10

DRsp Nr. 2012/19599

Zulässigkeit einer Differenzierungs- und Stichtagsklausel in einem Haustarifvertrag

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 8. September 2010 - 3 Sa 82/09 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB §§ 305 ff.; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (vom 27. März 2007 - TV-Sonderzahlung Damp 2007);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Sonderzahlung für das Jahr 2007.

Die Klägerin, die seit dem 1. Oktober 2007 Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist, ist seit 1979 im Städtischen Krankenhaus in W beschäftigt. In § 2 des schriftlichen Änderungsvertrages vom 22. Juli 1993 heißt es ua.:

"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den für die Angestellten jeweils geltenden Tarifverträgen, die von der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) für den Bereich des für den Arbeitgeber zuständigen kommunalen Arbeitgeberverbandes und von diesem abgeschlossen worden sind.

..."