BAG - Urteil vom 18.04.2012
4 AZR 426/10
Normen:
arifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (vom 10. Januar 2007, TVÜ-KAT) § 3 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AuR 2012, 412
EzA-SD 2012, 16
NZA 2012, 1456
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 454 a/09
ArbG Kiel - ö.D. 1 Ca 884 c/09 - 17.9.2009,

Zulässigkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage; Voraussetzungen eines Bewährungsaufstiegs

BAG, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 426/10

DRsp Nr. 2012/17283

Zulässigkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage; Voraussetzungen eines Bewährungsaufstiegs

Orientierungssätze: 1. Das für eine Eingruppierungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse ist für in der Vergangenheit liegende Zeiträume nicht gegeben, wenn die klagende Partei die beanspruchte Entgeltdifferenz zugleich im Wege der Leistungsklage geltend macht und nicht ersichtlich ist, welches über eine entsprechende Entgeltzahlung hinausgehende Interesse an der begehrten Feststellung bestehen könnte. 2. Ist für einen Bewährungsaufstieg eine Tätigkeit erforderlich, die dem Tätigkeitsmerkmal einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe entspricht, und ist nach der maßgebenden Vergütungsordnung für die Eingruppierung die gesamte auszuübende Tätigkeit zu beurteilen, kann für die Erfüllung der Bewährungszeit nicht nur die Tätigkeit in einzelnen Arbeitsbereichen herangezogen werden. Das gilt auch, wenn die Einzeltätigkeiten in räumlich und organisatorisch getrennten Arbeitsbereichen ausgeübt werden.