LAG München - Urteil vom 25.07.2013
2 SaGa 13/13
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ga 28/13

Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung nach Abweisung der Hauptsacheklage

LAG München, Urteil vom 25.07.2013 - Aktenzeichen 2 SaGa 13/13

DRsp Nr. 2013/18597

Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung nach Abweisung der Hauptsacheklage

Nach einer (erstinstanzlichen) Entscheidung in der Hauptsache kommt eine einstweilige Verfügung auch dann nicht in Betracht, wenn die Hauptsacheklage abgewiesen wurde.

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 27.3.2013 - 38 Ga 28/13 - wird auf Kosten der Verfügungsklägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940;

Tatbestand:

Nach einer Versetzung von A-Stadt nach E-Stadt hat die Verfügungsklägerin in erster Instanz beantragt, die Verfügungsbeklagte bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu einer Beschäftigung der Verfügungsklägerin als Schulleiterin in A-Stadt zu verurteilen. Mit Endurteil vom 27.3.2013 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung zurückgewiesen, die von der Verfügungsklägerin begehrte Beschäftigung sei unmöglich, weil die erforderliche Genehmigung der Regierung von Oberbayern nicht vorliege.

Gegen dieses, den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin am 3.4.2013 zugestellte Endurteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 30.4.2013, die am 17.6.2013 begründet worden ist, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 3.7.2013 verlängert worden war.