Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 27.3.2013 -
Nach einer Versetzung von A-Stadt nach E-Stadt hat die Verfügungsklägerin in erster Instanz beantragt, die Verfügungsbeklagte bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu einer Beschäftigung der Verfügungsklägerin als Schulleiterin in A-Stadt zu verurteilen. Mit Endurteil vom 27.3.2013 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung zurückgewiesen, die von der Verfügungsklägerin begehrte Beschäftigung sei unmöglich, weil die erforderliche Genehmigung der Regierung von Oberbayern nicht vorliege.
Gegen dieses, den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin am 3.4.2013 zugestellte Endurteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 30.4.2013, die am 17.6.2013 begründet worden ist, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 3.7.2013 verlängert worden war.
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