LAG Köln - Beschluss vom 29.10.2014
5 Ta 366/14
Normen:
§§ 17 S. 2 TzBfG; 5 KSchG; § 114 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 13.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1885/14

Zulässigkeit einer Entfristungsklage bei Auslandsaufenthalt des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung

LAG Köln, Beschluss vom 29.10.2014 - Aktenzeichen 5 Ta 366/14

DRsp Nr. 2015/869

Zulässigkeit einer Entfristungsklage bei Auslandsaufenthalt des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung

1. Der Umstand, dass sich ein Arbeitnehmer bei Ablauf einer Befristung im Ausland aufgehalten hat, rechtfertigt nicht die nachträgliche Zulassung einer Entfristungsklage.2. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer geltend macht, die dreiwöchige Klagefrist sei ihm nicht bekannt gewesen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 13.10.2014 - 2 Ca 1885/14 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§§ 17 S. 2 TzBfG; 5 KSchG; § 114 ZPO;

Gründe

Der Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

I. Bei der Entscheidung über die Erfolgsaussicht einer Klage ist das verfassungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit zu beachten, so dass die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden dürfen (BVerfG 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 - NVwZ 2004, 334).