Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 13.10.2014 -
Der Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
I. Bei der Entscheidung über die Erfolgsaussicht einer Klage ist das verfassungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit zu beachten, so dass die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden dürfen (BVerfG 14. Oktober 2003 -
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