BVerfG - Beschluß vom 27.07.2004
1 BvR 293/01
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 8 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 30.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5/4 RA 87/97
LSG Berlin, vom 24.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 An 8/96

Zulässigkeit einer Entgeltbegrenzung bei der Rentenberechnung

BVerfG, Beschluß vom 27.07.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 293/01

DRsp Nr. 2004/16885

Zulässigkeit einer Entgeltbegrenzung bei der Rentenberechnung

Die Begrenzung der Berücksichtigung von Arbeitseinkommen bei der Rentenberechnung nach § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 8 AAÜG verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Normenkette:

AAÜG § 6 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 8 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung der Kammer nach § 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage ist durch das Bundesverfassungsgericht entschieden. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 23. Juni 2004 (Az. 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02, 1 BvL 2/03; im Umdruck beigefügt) festgestellt, dass die Begrenzung der Berücksichtigung von Arbeitseinkommen bei der Rentenberechnung durch § 6 Abs. 2 (in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5) und § 6 Abs. 3 Nr. 8 AAÜG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Im vorliegenden Fall wurden die Entgelte des Beschwerdeführers aufgrund der verfassungswidrigen Vorschrift des § 6 Abs. 2 AAÜG begrenzt. Da die angegriffenen Urteile auf dieser Vorschrift beruhen, sind sie aufzuheben und ist die Sache zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).