OLG Celle - Urteil vom 14.10.1998
13 U 2/98
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ; SGB X § 116 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 1999, 137
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 67/94

Zulässigkeit einer Feststellungsklage des Sozialhilfeträgers gegenüber einem Kfz-Haftpflichtversicherer

OLG Celle, Urteil vom 14.10.1998 - Aktenzeichen 13 U 2/98

DRsp Nr. 2004/7930

Zulässigkeit einer Feststellungsklage des Sozialhilfeträgers gegenüber einem Kfz-Haftpflichtversicherer

Ein Feststellungsinteresse für die Klage eines Sozialhilfeträgers gegen einen Kfz-Haftpflichtversicherer wegen übergegangener Ansprüche eines Pflegebedürftigen aufgrund Erschöpfung der Haftungssumme besteht nicht, wenn mit einer Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers nicht ernsthaft zu rechnen ist.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 ; SGB X § 116 ;

Tatbestand:

Am 12. April 1991 wurde ##### T#### bei einem Verkehrsunfall, den der nicht berechtigte Fahrer eines mit 2 Mio. DM bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw allein verschuldet hatte, so schwer verletzt, daß er heute ein Pflegefall ist, für dessen stationären Aufenthalt monatlich nahezu 10.000 DM (vgl. Rechnung des ####stift #####, Bl. 170 d. A.) zu zahlen sind. Die Ansprüche der anderen durch den Verkehrsunfall Geschädigten sind dagegen vergleichsweise geringfügig.