Der Kläger zu 1 (nachfolgend: Kläger) begehrt die Feststellung, daß der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein verpflichtet ist, die ihm von der B. GmbH (nachfolgend: B. GmbH) aufgrund einer Versorgungszusage geschuldete Versorgungsrente bei Eintritt eines Sicherungsfalles i.S. von § 7 Abs. 1 BetrAVG in vollem Umfang, hilfsweise anteilig zu zahlen; äußerst hilfsweise begehrt er Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten aufgrund einer im Jahre 1981 angeblich rechtsverbindlich erteilten Auskunft über die Insolvenzfestigkeit seiner Versorgung.
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