LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.05.2017
3 TaBV 13/16
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 30/15

Zulässigkeit einer Feststellungsklage hinsichtlich des Sitzungsorts einer Bezirksbetriebsvertretung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.05.2017 - Aktenzeichen 3 TaBV 13/16

DRsp Nr. 2017/14572

Zulässigkeit einer Feststellungsklage hinsichtlich des Sitzungsorts einer Bezirksbetriebsvertretung

Eine Klage auf Feststellung, dass eine Bezirksbetriebsvertretung nicht verpflichtet ist, ihre Sitzungen ausschließlich in einer bestimmten Region durchzuführen, wenn ein Tagesordnungspunkt für die jeweilige Sitzung vorsieht, dass sie sich mit regionalen Gegebenheiten anderenorts beschäftigen will, ist mangels Feststellungsinteresse i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig, da die entsprechende Feststellung nicht geeignet wäre, den zwischen den Parteien bestehenden Streit für die Zukunft auszuräumen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.02.2016, Az.: 1 BV 30/15, wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten des vorliegenden Beschluss- und Beschwerdeverfahrens streiten darüber, ob die Beteiligte zu 1) befugt ist, ihre monatlichen Sitzungen auch außerhalb des Sitzes der Mittelbehörde abzuhalten.

1. 2.