LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.01.2017
5 Sa 384/16
Normen:
BGB § 779; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1037/15

Zulässigkeit einer Feststellungsklage in einem neuen Verfahren nach Anfechtung eines Prozessvergleichs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 384/16

DRsp Nr. 2017/2801

Zulässigkeit einer Feststellungsklage in einem neuen Verfahren nach Anfechtung eines Prozessvergleichs

Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, so ist dieser Streit jedenfalls dann im Ausgangsverfahren auszutragen, wenn der Vergleich nicht allein aus Gründen unwirksam ist, die erst nach seinem Abschluss entstanden sind. Einer neuen Klage, mit der das ursprüngliche Prozessziel bei unverändert gebliebenem Streitgegenstand (hier: Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung) weiter verfolgt werden soll, steht das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen, weil der unwirksame Prozessvergleich nicht zur Beendigung des Ursprungsverfahrens geführt hat.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 21. Juli 2016, Az. 6 Ca 1037/15, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 779; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs und darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht oder dem Kläger ein Wiedereinstellungsanspruch zusteht.