LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.11.2022
8 Sa 475/21
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; TV LeiZ Metall- und Elektroindustrie in Rheinland-Rheinhessen v. 09.02.2018 § 2 Nr. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 7
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1906/21

Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach den Vorschriften des AÜG (§§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1)Personenbezogene Betrachtungsweise der Höchstüberlassungsdauer des § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜGVoraussetzungen einer GesetzesanalogieVorübergehende Arbeitnehmerüberlassung bei Einhaltung der Höchstüberlassungsdauer

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.11.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 475/21

DRsp Nr. 2023/3478

Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach den Vorschriften des AÜG (§§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1) Personenbezogene Betrachtungsweise der Höchstüberlassungsdauer des § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG Voraussetzungen einer Gesetzesanalogie Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung bei Einhaltung der Höchstüberlassungsdauer

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer mit der allgemeinen Feststellungsklage das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Entleiher auf Grundlage der Vorschriften des AÜG geltend machen. 2. Die Überlassungshöchstdauer in § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG in der seit dem 1. April 2017 geltenden Fassung bezieht sich auf den an einen konkreten Entleiher zu überlassenden bestimmten Leiharbeitnehmer und ist damit weder arbeitsplatz-, noch betriebs-, noch konzern-, sondern personenbezogen. 3. Für eine wortsinnübersteigende Gesetzesanwendung durch Analogie bedarf es einer besonderen Legitimation. Die analoge Anwendung einer Norm setzt voraus, dass eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke besteht und diese Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann. Anderenfalls könnte jedes Schweigen des Gesetzgebers - also der Normalfall, wenn er etwas nicht regeln will - als planwidrige Lücke aufgefasst und diese im Weg der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden.