BAG - Urteil vom 17.03.1982
5 AZR 1250/79
Normen:
BGB § 611 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BAGE 38, 178
AP Nr. 110 zu § 611 BGB Gratifikation
BB 1982, 1666
DB 1982, 2144
EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 71
MDR 1983, 84
NJW 1983, 67
SAE 1983, 167
WM 1982, 1210
Vorinstanzen:
ArbG Wetzlar, vom 21.06.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 186/79
LAG Frankfurt/Main, vom 16.10.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 805/79

Zulässigkeit einer Gratifikations-Rückzahlungspflicht

BAG, Urteil vom 17.03.1982 - Aktenzeichen 5 AZR 1250/79

DRsp Nr. 1997/7596

Zulässigkeit einer Gratifikations-Rückzahlungspflicht

»Seit 1978 kann mit der Gewährung einer Weihnachtsgratifikation eine Rückzahlungsverpflichtung nur verbunden werden, wenn die Gratifikation mehr als 200,-- DM beträgt (Fortentwicklung der Entscheidung BAG 13, 129 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Gratifikation).«

Normenkette:

BGB § 611 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Der Beklagte war von Juli 1977 bis Januar 1979 bei der Klägerin beschäftigt. Sein letzter Stundenlohn betrug 9,-- DM. Am 7. Dezember 1978 erhielt der Beklagte eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 300,-- DM. Dieser Betrag wurde der Mutter des volljährigen Beklagten ausgezahlt, die dabei die folgende Erklärung unterzeichnete:

"Das Weihnachtsgeld wird ohne zukünftigen Rechtsanspruch bezahlt. Wenn das Arbeitsverhältnis während des 1. Quartals 1979 beendet wird, ist das Weihnachtsgeld voll zurückzuzahlen."

Der Beklagte selbst hatte eine entsprechende Erklärung für die Weihnachtsgratifikation 1977 am 6. Dezember 1977 unterschrieben. Als das Arbeitsverhältnis nach einer Auseinandersetzung im Januar 1979 endete, forderte die Klägerin von der Weihnachtsgratifikation 1978 einen Teilbetrag von 200,-- DM zurück.