Der Beklagte war von Juli 1977 bis Januar 1979 bei der Klägerin beschäftigt. Sein letzter Stundenlohn betrug 9,-- DM. Am 7. Dezember 1978 erhielt der Beklagte eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 300,-- DM. Dieser Betrag wurde der Mutter des volljährigen Beklagten ausgezahlt, die dabei die folgende Erklärung unterzeichnete:
"Das Weihnachtsgeld wird ohne zukünftigen Rechtsanspruch bezahlt. Wenn das Arbeitsverhältnis während des 1. Quartals 1979 beendet wird, ist das Weihnachtsgeld voll zurückzuzahlen."
Der Beklagte selbst hatte eine entsprechende Erklärung für die Weihnachtsgratifikation 1977 am 6. Dezember 1977 unterschrieben. Als das Arbeitsverhältnis nach einer Auseinandersetzung im Januar 1979 endete, forderte die Klägerin von der Weihnachtsgratifikation 1978 einen Teilbetrag von 200,-- DM zurück.
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