BAG - Urteil vom 23.09.2014
9 AZR 1100/12
Normen:
BetrVG § 38; SGB IX § 81 Abs. 4;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 33
BetrVG 1972 § 38 Nr. 33
EzA-SD 2015, 14
NZA 2015, 179
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 05.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 593/10
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 8114/09

Zulässigkeit einer Klage eines vollständig von der Arbeitsleistung freigestellten Betriebsratsmitglieds auf Beschäftigung mit bestimmten Tätigkeiten

BAG, Urteil vom 23.09.2014 - Aktenzeichen 9 AZR 1100/12

DRsp Nr. 2015/621

Zulässigkeit einer Klage eines vollständig von der Arbeitsleistung freigestellten Betriebsratsmitglieds auf Beschäftigung mit bestimmten Tätigkeiten

Ist ein Mitglied des Betriebsrats gemäß § 38 BetrVG vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt, fehlt einer Leistungsklage auf Beschäftigung mit bestimmten Tätigkeiten das Rechtsschutzbedürfnis.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. November 2012 - 21 Sa 593/10 - aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2010 - 12 Ca 8114/09 - wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 38; SGB IX § 81 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger, der freigestelltes Betriebsratsmitglied ist, behinderungsgerecht zu beschäftigen.