BAG - Beschluss vom 17.09.2013
1 ABR 21/12
Normen:
BetrVG § 4 Abs. 1; BetrVG § 4 Abs. 2; BetrVG § 3 Abs. 5 S. 1; BetrVG § 111 S. 1, 3 Nr. 1; BetrVG § 112 Abs. 4; BetrVG § 76 Abs. 5 S. 4; ZPO § 265 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 20
AP
ArbRB 2014, 9
AuR 2014, 37
BAGE 146, 89
DB 2013, 8
DB 2014, 787
MDR 2014, 287
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 06.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 283/11

Zulässigkeit einer Klage gegen die Feststellung der Unzuständigkeit einer EinigungsstelleRechtsfolgen der Beteiligung der Arbeitnehmer eines Betriebsteils an den Betriebsratswahlen des Hauptbetriebes

BAG, Beschluss vom 17.09.2013 - Aktenzeichen 1 ABR 21/12

DRsp Nr. 2013/24803

Zulässigkeit einer Klage gegen die Feststellung der Unzuständigkeit einer Einigungsstelle Rechtsfolgen der Beteiligung der Arbeitnehmer eines Betriebsteils an den Betriebsratswahlen des Hauptbetriebes

1. Der Beschluss einer Einigungsstelle, mit dem diese ihre Zuständigkeit bejaht oder verneint, kann nicht mit einem Antrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden, der auf die Feststellung der Unwirksamkeit dieses Beschlusses gerichtet ist. 2. Ein Betriebsteil ist dem Hauptbetrieb zuzuordnen, wenn seine Belegschaft nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Teilnahme an der dort stattfindenden Betriebsratswahl beschließt. Orientierungssätze: 1. Beteiligt sich die Belegschaft eines betriebsratslosen Betriebsteils iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aufgrund einer Abstimmung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb, verliert der Betriebsteil seine gesetzlich fingierte Eigenständigkeit. 2. In einem solchen Fall wird der Betriebsteil Teil des Hauptbetriebs, nach dessen Verhältnissen sich die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Sozialplans iSd. § 112 Abs. 4 BetrVG bestimmen.

Die Sprungrechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 6. März 2012 - 16 BV 283/11 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 4 Abs. 1; BetrVG § 4 Abs. 2; BetrVG § 3 Abs. 5 S. 1; BetrVG § 111 S. 1, 3 Nr. 1; BetrVG § 112 Abs. 4; BetrVG § 76 Abs. 5 S. 4;