LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.03.2018
10 Sa 116/17
Normen:
SokaSiG §§ 7 Abs. 6 bis 9; ZPO § 524; TVG § 4 Abs. 2; BGB § 213; GG Art. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 10.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1871/12

Zulässigkeit einer Klageänderung durch den Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.03.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 116/17

DRsp Nr. 2018/8306

Zulässigkeit einer Klageänderung durch den Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist

1. War es dem Kläger und Berufungsbeklagten nicht möglich, innerhalb der laufenden Berufungserwiderungsfrist seine Klage zu ändern, weil eine gesetzliche Regelung noch nicht in Kraft getreten war, so ist ihm dies ausnahmsweise auch nach Ablauf der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO zuzugestehen (Fortführung von BGH 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12).2. Zieht die ULAK Beiträge zu dem Sozialkassenverfahren ein, wendet sie einen Tarifvertrag an. Sie ist damit zumindest mittelbar an die Grundrechte und damit auch an Art. 3 GG gebunden. Daran ändert sich nichts wesentlich dadurch, dass der VTV anstelle der unwirksamen AVE nun durch das SokaSiG kraft Gesetzes erstreckt wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. Juli 2013 - 11 Ca 1871/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SokaSiG §§ 7 Abs. 6 bis 9; ZPO § 524; TVG § 4 Abs. 2; BGB § 213; GG Art. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.