LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.11.2022
1 Sa 6/22
Normen:
ZPO § 256 Abs. 2; ZPO § 322; ZPO § 529 Abs. 2; ZPO § 533 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 21.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 4698/20

Zulässigkeit einer KlageänderungZwischenfeststellungsklage im ZivilprozessGegenstand der Befristungskontrollklage bei mehreren BefristungenZielsetzung des Tarifvertrags zur befristeten Übertragung von LeitungsfunktionenGrenzen der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien im Befristungsrecht

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2022 - Aktenzeichen 1 Sa 6/22

DRsp Nr. 2023/11956

Zulässigkeit einer Klageänderung Zwischenfeststellungsklage im Zivilprozess Gegenstand der Befristungskontrollklage bei mehreren Befristungen Zielsetzung des Tarifvertrags zur befristeten Übertragung von Leitungsfunktionen Grenzen der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien im Befristungsrecht

1. Begehrt der Kläger zweitinstanzlich eine andere Beschäftigung als in erster Instanz, liegt eine Klageänderung vor. Diese ist zulässig, wenn sie sachdienlich ist. Die Zulassung der Klageänderung führt zu einer sachgemäßen und endgültigen Beilegung des Streits zwischen den Parteien. Zudem kann die Klageänderung auch auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. 2. Gemäß § 256 Abs. 2 ZPO kann zugleich mit der Hauptklage auf die Feststellung eines vorgreiflichen Rechtsverhältnisses geklagt werden. Diese Zwischenfeststellungsklage trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß § 322 ZPO nur die Entscheidung über den Klageanspruch, nicht aber auch das ihn bedingende Rechtsverhältnis in Rechtskraft erwächst. Mit der Zwischenfeststellungsklage wird ein Teil aus der Gesamtentscheidung verselbstständigt und mit eigener Rechtskraft versehen.