BSG - Beschluss vom 23.09.2020
B 4 AS 72/20 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 26.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 269/19
SG Hamburg, vom 09.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 1662/15

Zulässigkeit einer LeistungsklageGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 23.09.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 72/20 BH

DRsp Nr. 2020/15321

Zulässigkeit einer Leistungsklage Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. Juni 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).