BAG - Urteil vom 24.06.2015
7 AZR 474/13
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 07.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 59/12
ArbG Hamburg, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 45/12

Zulässigkeit einer sachgrundlosen BefristungUmgehung des Anschlussverbots

BAG, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen 7 AZR 474/13

DRsp Nr. 2015/19986

Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung Umgehung des Anschlussverbots

Orientierungssätze des Gerichts: 1. Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. "Arbeitgeber" iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist der Vertragsarbeitgeber. ( 2. Es ist dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Befristungsmöglichkeit des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zu berufen, wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit einem Arbeitnehmer ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können. 3. Bei einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung des Anschlussverbots nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG besteht die mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarende Rechtsfolge nicht in dem Vertragsschluss "an sich", sondern in der Rechtfertigung der in dem Vertrag vereinbarten Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Der unredliche Vertragspartner kann sich auf eine solche Befristung nicht berufen.